Werden Wirtschaftsgüter, die zuvor außerhalb eines Betriebsvermögens zur Einkunftserzielung genutzt wurden (z.B. Vermietung und Verpachtung), in ein Betriebsvermögen eingelegt, darf es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Abschreibung kommen.
Die bisher im Privatvermögen in Anspruch genommene Abschreibung darf also nicht ein zweites Mal im Betriebsvermögen genutzt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Abschreibung nach Einlage daher von den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der außerhalb des Betriebsvermögens in Anspruch genommenen Abschreibung zu berechnen.
Der Bundesfinanzhof sieht das anders und kommt zu einer in vielen Fällen günstigeren Lösung: Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist der Einlagewert abzüglich der bisher in Anspruch genommenen Abschreibungen. Insbesondere bei Immobilien (die häufig einer Wertsteigerung unterliegen) kommt es so zu höheren Abschreibungsbeträgen im Betriebsvermögen und damit zu einer Steuerentlastung.
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