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18. August 2009, Andreas Stöcker

Änderung Umsatzsteuervergütungsverfahren ab 01.01.2010

Pressemitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 22.06.2009

Ab 2010 ändert sich das Verfahren zur Vergütung von in anderen EU-Ländern gezahlter Umsatzsteuer. Die Änderung basiert auf der Europäischen Richtlinie 2008/9/EG.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Das bisherige Papierverfahren wird für die in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.
  • Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres werden von bisher 25 € auf 50 € angehoben. Stellt der Unternehmer einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, muss die Antragssumme mindesten 400 € betragen.
  • Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden.
  • Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. (bisher 30.06.) des Folgejahres im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu stellen.
  • Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter

Die Entwicklung des elektronischen Portals ist noch nicht abgeschlossen. Auskünfte hierzu werden rechtzeitig im Internet des BZSt zur Verfügung stehen.



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