Besonderheiten der Künstlersozialabgabe

19. Juli 2010, Dirk Meier

Malen © tommyS / pixelio.de Was ist die Künstlersozialabgabe?

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und die Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen.

Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch den Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Allgemein lässt sich sagen: Abgabepflicht besteht für alle Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergeben und deren Leistungen verwerten.

Wer ist selbständiger Künstler bzw. Publizist?

Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Publizist ist, wer als Journalist, Schriftsteller oder in anderer Weise tätig ist.
Selbständig ist, wer auf freiberuflicher Basis arbeitet und nicht als Arbeitnehmer im Unternehmen angestellt ist.

Wer ist abgabepflichtig?

Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine u.a. Personengemeinschaften.

Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, z.B.

  • Buch, Presse und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)
  • Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen
  • Rundfunk- und Fernsehanbieter
  • Hersteller von bespielten Ton- und Bildträgern
  • Galerien und Kunsthandel
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten

Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten verteilen, z.B. Erstellung von Geschäftsberichten, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Flyer, Zeitungsartikel usw.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Alle Entgelte (ohne Umsatzsteuer), die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahre an selbständige Künstler oder Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert.
Das Ergebnis ist die für das Jahr jeweilig zu zahlende Künstlerabgabe.

Abgabesätze:


2010 2009 2008 2007 2006 2005
3,9 % 4,4 % 4,9 % 5,1 % 5,5 % 5,8 %

Welche Entgelte sind zu berücksichtigen?

Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, unterliegen der Abgabeschuld.
Außerdem gehören dazu auch Zahlungen an Künstler oder Publizisten, welche als Gewerbetreibende, in Form von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (GbR, OHG oder KG) tätig sind.

Nicht zum Entgelt gehören:

  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
  • Entgelte für urheberrechtliche Nutzungsrechte (z.B. GEMA-Gebühren)

Ausgeschlossen sind Zahlungen an juristische Personen als Auftragnehmer (z. B. GmbH).
Vorteilhaft bei der Beauftragung ist die Wahl einer GmbH, da hier keine Abgabepflicht besteht, denn die GmbH zahlt die Abgabe als künstlerisch tätiges Unternehmen selbst an die Künstlersozialkasse (KSK).
Ebenso abgabefrei sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten für eine staatliche Stelle oder eine gemeinnützige Organisation von bis zu 1.848 € jährlich (z.B. Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 des EStG).

Welche Stellen sind mit der Prüfung der Künstlersozialabgabe betraut?

In Angelegenheiten der alljährlichen Erhebung der Künstlersozialabgabe ist und bleibt die Künstlersozialkasse (Empfänger von Meldebögen).
Die Deutsche Rentenversicherung ist seit dem Jahr 2007 im Rahmen der Ersterfassung und der Betriebsprüfungen für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.

Wie ist die Abgabe abzuführen?

Über alle von der Künstlersozialabgabe erfassten Entgelte müssen Aufzeichnungen geführt werden.
Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen (bis zum 10. des Folgemonats) zu leisten. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen sind die Entgelte des Vorjahres.
Zum 31.03. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr.
Die Künstlersozialabgabe kann bei einer Feststellung der Abgabenpflichtigkeit mindestens fünf Jahre lang nacherhoben werden. Für die fünf vorausgegangenen Jahre wird die Abgabenhöhe dann nicht konkret ermittelt, sondern anhand branchentypischer Durchschnittswerte geschätzt. Wird die Meldung nachgeholt, wird auch die Schätzung korrigiert.

Fotos: © tommyS / pixelio.de

Rubrik: Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern

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