KOLDI-Blog


30. August 2010, Michaela Münker

ElsterLohn II – Der Weg dahin

Lohnsteuerkarte @ Uwe Steinbrich / PIXELIOWas und wie?

ElsterLohn II ist eine Regelung, die eingeführt wurde, um die physische Lohnsteuerkarte ein für alle mal aus allen Akten zu verbannen.
Zwar braucht der Arbeitgeber nach wie vor die Angaben von der Vorderseite der derzeitigen Steuerkarte, allerdings sollen diese ab 2012 nur noch in elektronischer Form weitergegeben werden. Die Daten der Lohnsteuerkarte werden dann durch die Elektronischen Abzugs-Merkmale (ELSTAM) ersetzt. Gespeichert werden die Daten in einer Datenbank, auf die die Arbeitgeber über ein Online-Portal Zugriff haben.
Der Arbeitnehmer hat das Recht die Daten für Arbeitgeber freizugeben (Positivliste) oder aber zu sperren (Negativliste), sodass Missbrauch nahezu verhindert werden kann.

Beachte: Erhält der Arbeitgeber aufgrund einer Sperrung keine ELSTAM, so ist er verpflichtet die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

Ab wann?
Auch wenn ELSTAM erst zu Beginn des Jahre 2012 flächendeckend und endgültig eingeführt wird, so gibt es ab 2011 bereits Übergangsregelungen.

Besonderheiten 2011

Ab 2011 wird es keine neuen Lohnsteuerkarten mehr geben. Die Lohnsteuerkarte von 2010 behält Ihre Gültigkeit mit den darauf eingetragenen Merkmalen auch für 2011. Der Arbeitnehmer ist dafür zuständig, dass Freibeträge oder andere Änderungen in den Besteuerungsmerkmalen nachgetragen werden.

  • Endet ein Anstellungsverhältnis zum 31.12.2010, so ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte für 2010 auszuhändigen.
  • Geht das Anstellungsverhältnis über den 31.12.2010 hinaus, so behält der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und rechnet nach dieser weiterhin ab.
  • Existriert keine Lohnsteuerkarte für 2010 (mehr), so hat das Finanzamt für das Jahr 2011 eine Bescheingung nach amtlich vorgeschriebenen Muster als Ersatz auszustellen.
  • Beginnt ein lediger und offensichtlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer eine Ausbildung, so kann der Arbeitgeber nach Steuerklasse I auch ohne Vorlage der Bescheinigung abrechnen.

Fotos: © Uwe Steinbrich / PIXELIO



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