Grundsätzlich haben buchführungspflichtige Unternehmer die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden und abzuführen, in dem der entsprechende Umsatz ausgeführt worden ist. (Soll-Versteuerung)
Auf Antrag können Freiberufler die Umsatzsteuer erst dann abführen, wenn der Kunde die Rechnung gezahlt hat. (Ist-Versteuerung) Diesen Antrag konnte bisher auch der buchführungspflichtige Unternehmer stellen, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 250.000 Euro (alte Bundesländer) bzw. 500.000 Euro (neue Bundesländer) nicht überstiegen hat.
Diese Grenze wurde nun zum einen für die alten Bundesländer vom 01. Juli 2009 bis 31.12.2011 auf 500.000 Euro angehoben, zum anderen wurde der Anwendungszeitraum in den neuen Bundesländern bis zum 31.12.2011 verlängert.
Ab 2012 wird wieder eine bundeseinheitliche Grenze von 250.000 Euro gelten.
Beim Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung (und ggfs. wieder zurück), ist darauf zu achten, dass Umsätze nicht doppelt oder gar nicht versteuert werden.
Für die Entscheidung, ob die Art der Besteuerung gewechselt werden sollte, muss der Aufwand für die Umstellung dem Nutzen gegenübergestellt werden. Hierbei sollte der Unternehmer für die Entscheidung den Rat eines steuerlichen Beraters einholen.
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