Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde eine Erleichterung bei der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre eingeführt. Einzelkaufleute sind von der Verpflichtung, Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als
- 500.000 € Umsatzerlöse und
- 50.000 € Jahresüberschuss
erzielen. Der Gewinn kann dann durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden. Die Befreiung gilt nicht für Personen- oder Kapitalgesellschaften.
Steuerlich gelten vergleichbare Größenklassen (500.000 € Umsatzerlöse, 50.000 € Gewinn), im Idealfall liegt bei Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspficht auch eine Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht vor. Abweichungen können sich durch die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe Jahresüberschuss (Handelsrecht) und Gewinn (Steuerrecht) ergeben. So kann z.B. bei handelsrechtlicher Befreiung von der Buchführungspflicht dennoch steuerlich die Verpflichtung zur Buchführung bestehen, wenn sich der steuerliche Gewinn durch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Geschenke, Bewirtungskosten, Gewerbesteuer, etc.) erhöht und dadurch die 50.000 € – Grenze überschreitet.
Trotz Befreiung von der Buchführungspflicht bestehen aber insbesondere für steuerliche Zwecke weiterhin umfangreiche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.
Lesen Sie auch den Beitrag zur Handels- und Steuerbilanz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).
Fotos: © Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / PIXELIO
[…] nicht buchführungspflichtig sind und bestimmte steuerliche Grenzwert nicht überschreiten (vgl. Erleichterungen Buchführungspflicht). In diesen Fällen kann der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt […]