Berufliche Fort- und Weiterbildungskosten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen, führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Nach der geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn die Rechnung für die Fortbildungsmaßnahme dem Arbeitnehmer ausgestellt wird und der Arbeitgeber die Kosten vollständig oder teilweise erstattet. Bislang hatte die Finanzverwaltung in diesen Fällen steuerpflichtigen Arbeitslohn angenommen.
Achtung: Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuererklärung die Kosten, soweit sie vom Arbeitgeber erstattet wurden, nicht mehr als Werbungskosten abziehen. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme zu vermerken und eine Kopie der Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.
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