KOLDI-Blog


16. November 2009, Gunnar Steffens (K&P)

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geld © Klaus-Uwe Gerhardt / PIXELIOSelbständig nutzbare Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto jeweils 150 € nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz: GWG). Es erfolgt also keine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

Liegen die Netto-Anschaffungskosten zwischen 150 € und 1.000 €, ist das Wirtschaftsgut in einem Sammelposten zu erfassen. Dieser Sammelposten wird im Jahr der Bildung und den folgenden 4 Jahren jeweils zu 20% aufgelöst (Betriebsausgabe).  Für den Sammelposten bestehen besondere Aufzeichnungspflichten.

Wichtig: Abgänge von Wirtschaftsgütern (z.B. durch Verkauf, Zerstörung, etc.) haben auf die Höhe des Sammelpostens keinen Einfluss!

Beispiele:

1.) Kauf einer Kaffeemaschine für den Betrieb in 2009, Netto-Anschaffungskosten 130 €, Nutzungsdauer 4 Jahre.

Lösung: Da die Netto-Anschaffungskosten 150 € nicht überschreiten, handelt es sich um ein GWG, Vollabschreibung in 2009 möglich, Betriebsausgabe in 2009: 130 €

2.) Kauf eines PCs für 990 € netto in 2009, Nutzungsdauer 3 Jahre

Lösung: Da die Netto-Anschaffungskosten zwischen 150 € und 1.000 € liegen, ist ein Sammelposten in Höhe von 990 € zu bilden und in den Jahren 2009 bis 2013 mit jährlich 198 € aufzulösen.

Hinweis: Hätte der PC 1.001 € netto gekostet, lägen die Voraussetzungen für den Sammelposten nicht vor, so dass eine Abschreibung über die Nutzungsdauer vorzunehmen wäre (jährliche AfA 333,66 €).

Fortsetzung zu 2.)
Im Jahr 2010 wird der PC durch Blitzschlag zerstört.

Lösung: Der Abgang durch Zerstörung hat auf den Sammelposten keinen Einfluss. Obwohl der PC nicht mehr im Betrieb vorhanden ist, wird der Sammelposten unverändert bis zum Jahr 2013 wie in Bsp. 2 abgeschrieben. Es erfolgt keine Ausbuchung des Restwertes des PCs.

Die Sammelposten-Regelung kann aber auch vorteilhaft sein:

3.) Im Jahr 2009 wird ein Schreibtisch (Nutzungsdauer 13 Jahre) mit Netto-Anschaffungskosten von 800 € gekauft.

Lösung: Obwohl die reguläre Nutzungsdauer deutlich länger ist, erfolgt zwingend die Bildung eines Sammelpostens. Die Anschaffungskosten wirken sich daher über den kürzeren Zeitraum von 5 Jahren als Betriebsausgaben aus.

Hinweis:
Gesetz © Freelancer0111 / PIXELIODerzeit plant die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf zum Wachstumsbeschleunigungs-Gesetz mit Wirkung ab 01.01.2010 wahlweise eine Rückkehr zur alten GWG-Regelung (vor 2008). Die GWG-Grenze beträgt dann wieder 410 €. Bis zu diesem Betrag ist dann eine Vollabschreibung möglich, bei höheren Anschaffungskosten erfolgt die reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Alternativ kann auch weiterhin die oben dargestellte Regelung (GWG-Grenze 150 € / Sammelposten) Anwendung finden. Das Wahlrecht muss aber einheitlich für alle Wirtschaftsgüter, die im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafft wurden, ausgeübt werden.

Fotos: © Klaus-Uwe Gerhardt, Freelancer0111 / PIXELIO



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