Die steuerliche Gewinnermittlung hat sich in den letzten Jahren durch steuerliche Besonderheiten wie Bilanzierungsverbote, Bewertungsabweichungen, etc. immer weiter von der Handelsbilanz entfernt. Eine einheitliche Bilanz, die sowohl handelsrechtlichen als auch steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen entspricht (sog. „Einheitsbilanz“) ist nur noch in Ausnahmen möglich.
Weitere erhebliche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben sich durch die geänderten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz: BilMoG). Die Mehrzahl dieser Änderungen gilt verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, wahlweise bereits 1 Jahr früher.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu den Abweichungen und Voraussetzungen der unterschiedlichen Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz mit Schreiben v. 12.03.2010 Stellung genommen. Die wesentlichen Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und –wahlrechte führen zu steuerlichen Aktivierungsgeboten, ausgenommen sind explizite steuerliche Regelungen (z.B. Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens).
- Handelsrechtliche Passivierungsverbote oder –wahlrechte führen zu steuerlichen Passivierungsverboten, gesonderte steuerliche Ansätze (z.B. besondere Bewertung von Pensions-Rückstellungen) sind zu beachten.
- Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte ohne eigenständige steuerliche Regelung wirken aufgrund der einfachen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz (z.B. Fest-/Gruppenbewertung, Wahlrecht zur Aktivierung von Zinsen als Herstellungskosten, etc).
- Wahlrechte, die nur steuerlich bestehen, können unabhängig von der Handelsbilanz vorgenommen werden (z.B. Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG, Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, Teilwertabschreibungen).
- Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich bestehen, können in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden (z.B. Ansatz der linearen oder degressiven AfA, Verbrauchsfolgeverfahren).
Durch die vorgenannten Abweichungen sind zum Teil besondere steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten (z.B. steuerliche und handelsrechtliche Anlagenbuchhaltung).
Fazit: Die Steuerbilanz kapselt sich erheblich von der Handelsbilanz ab. Dies bedeutet zum einen eine höhere Belastung des Unternehmers (z.T. sind künftig zwei unterschiedliche Bilanzen, zumindest umfangreiche Überleitungsrechnungen erforderlich) eröffnet aber auch neue Möglichkeiten im Rahmen der Bilanzpolitik (Ausweis eines höheren handelsrechtlichen Ergebnisses bei Nutzung von Steuerminderungspotential durch abweichende Steuerbilanz).
Fotos: © Thorben Wengert / PIXELIO
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