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Auszüge:
Elektronische Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuerpflichtige müssen ihre Erklärungen für Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2010 künftig elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln. Von der damit verbundenen Verringerung des Verwaltungsaufwands profitieren Steuerpflichtige und Verwaltung gleichermaßen.
Verbesserte Rahmenbedingungen zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Die steuerliche Förderung der Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Unternehmen wurde weiter verbessert. Nach der Neuregelung können Arbeitnehmer Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen auch dann steuerbegünstigt erhalten, wenn die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Durch das rückwirkende Inkrafttreten der Regelung zum 1. Januar 2009 wird erreicht, dass auch für 2009 die Entgeltumwandlung bei der steuerlichen Förderung möglich ist.
Keine Pflichtveranlagung bei geringen Arbeitslöhnen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte (ab 2011: oder auf der Ersatzbescheinigung) eingetragen wurde, werden von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, wenn der Arbeitslohn im Kalenderjahr insgesamt 10.200 Euro bzw. 19.400 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Unabhängig von einem Freibetrag entsteht bei diesen Arbeitslöhnen grundsätzlich keine Einkommensteuerschuld.
Die Neuregelung gilt bereits ab dem Jahr 2009. Sie entlastet Arbeitnehmer und Verwaltung von unnötigem bürokratischem Aufwand.
Handwerkerleistungen/ Haushaltsnahe Dienstleistungen
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro gewährt. Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten.
Um Doppelförderungen zu vermeiden, werden haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG nur noch begünstigt, soweit sie nicht bereits öffentlich gefördert werden. Wurde für eine Dienstleistung bereits eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen, ist die Dienstleistung von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Quelle und vollständiger Text: BMF
Fotos: © R. B. / PIXELIO
