Damit ein Vorsteuerabzug durch den Unternehmer vorgenommen werden kann, muss eine Rechnung besondere Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser Bedingungen ist nach § 14 (4) Nr. 2 UStG die Angabe der Steuernummer (Vergabe über das Finanzamt) oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Vergabe über das Bundeszentralamt für Steuern) des leistenden Unternehmers auf der Rechnung.
Heute soll auf zwei mögliche Fehlerquellen aufmerksam gemacht werden:
- Erstellen der Rechnung für den leistenden Unternehmer an das eigene Unternehmen
- Fehlende bzw. falsche Angabe der Steuernummer
1. Erstellt man als Unternehmen für seinen Lieferanten eine Rechnung an die eigene Firma, so kann aus dieser prinzipiell die Vorsteuer gezogen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass auf der Rechnung die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten enthalten ist. Der Grund dafür ist, dass für das Finanzamt eine schnelle Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des Rechnungsstellers möglich sein muss. Wäre der Lieferant nicht zum Umsatzsteuerausweis berechtigt (z. B. Privatpersonen, Unternehmen mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen), so dürfte auch der Leistungs- und Rechnungsempfänger keine Vorsteuer ziehen.
2. Problematisch wird es mit dem Vorsteuerabzug auch, wenn der leistende Unternehmer das Unternehmen gerade erst gegründet und vom Finanzamt noch keine Steuernummer zugewiesen bekommen hat. Der Bundesfinanzhof hat am 02.09.2010 im folgenden Fall eine entsprechende Entscheidung getroffen:
Das leistende Unternehmen hatte noch keine Steuernummer vom Finanzamt erhalten. Da diese jedoch schon beantragt war, wurde anstatt der Steuernummer das Aktenzeichen aufgeführt. Der Leistungsempfänger hatte sich nun aus der Rechnung die Vorsteuer gezogen. Es wurde entschieden, dass die Angabe des Aktenzeichens nicht ausreicht und somit die Vorsteuer nicht hätte gezogen werden dürfen. Jedoch könne die Rechnung nach Erhalt der Steuernummer korrigiert und damit der Vorsteuerabzug nachgeholt werden.
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