Kostenaufteilung bei gemischten Aufwendungen

11. Februar 2010, Gunnar Steffens

Kostenteilung © RainerSturm / PIXELIOBei gemischt veranlassten Kosten (beruflich/privat) galt bislang ein steuerliches Aufteilungs- und Abzugsverbot. Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des Bundesfinanzhof (BFH) nun aufgegeben (Urteil v. 21.09.2009 – Az: GrS 1/06). Im Urteilsfall besuchte ein Unternehmer eine Messe in den USA. Das Finanzamt wollte von den 7 Aufenthaltstagen im Ausland aber nur 4 Tage als eindeutig betrieblich veranlasst anerkennen. Im Steuerbescheid wurden daher nur die Kosten für 4 Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwendungen und Messegebühren als Betriebsausgaben ansetzen.

Der Große Senat des BFH hat dagegen auch eine Aufteilung der Kosten für den Flug (echte gemischte Kosten, die nicht eindeutig dem beruflichen oder privaten Reiseanlass zuzuordnen sind) zugelassen. Abzugsfähig waren im Beispielsfall dann 4/7 der Flugkosten.

Die geänderte Rechtsprechung wird nicht nur im Bereich der Reisekosten sondern auch bei vielen anderen gemischt veranlassten Kosten Auswirkungen haben und die Abzusgfähigkeit damit zum Teil deutlich erweitern.

Fotos: © RainerSturm / PIXELIO

Rubrik: Fachwissen, Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern

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