Jetzt kommt ELSTAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale)
Seit dem 01.01.2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr ausgehändigt. Die Eintragungen aus 2010 werden übernommen und behalten ihre Gültigkeit. Bei Änderungen muss sich der Arbeitnehmer an das zuständige Finanzamt wenden, damit diese im Besteuerungsverfahren berücksichtigt werden können.
Bei einer erstmaligen Lohnsteuerkarte in 2011, stellte das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. Die Lohnsteuerkarte aus 2010 darf erst 2012 vernichtet werden.
Die Zuständigkeit wechselt ab 2011 in folgenden Bereichen von der Gemeinde an das Finanzamt:
- Eintragung des Kinderfreibetrages
- Änderung der Steuerklasse
- Dauerndes Getrenntleben
Für melderechtliche Daten ist weiterhin die Meldebehörde zuständig. Diese leitet die Daten automatisch an das Finanzamt weiter.
Ab 2012 erhält der Arbeitgeber die (E)LStAM direkt von der Finanzverwaltung.
Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber folgende Daten mit: Geburtsdatum, IdNr. und Auskunft über ein Haupt-/ oder Nebenarbeitsverhältnis. Mit dieser Auskunft wird der Arbeitgeber unter Angabe der Steuernummer des Betriebes ermächtigt, die Daten des Arbeitnehmers mit ELSTAM abzurufen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Berechtigung.
Der Arbeitnehmer kann ELStAM jederzeit, mit Verwendung der IdNr. unter http://www.elsteronline.de einsehen. Zudem kann er konkrete Arbeitgeber benennen oder ausschließen. Bei Ausschluss, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn mit Steuerklasse IV zu besteuern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die ELStAM in der Lohnabrechnung auszuwiesen und dem Arbeitnehmer unverzüglich ein Ausdruck oder eine elektronische Datei bereitzustellen.
Zu beachten ist jedoch, dass es in der Pflicht des Arbeitnehmers liegt, Änderungen sofort dem Finanzamt mitzuteilen.
Anträge auf Änderungen können bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Ansonsten kann es zu erheblichen Nachzahlungen führen, da keine Berücksichtigung mehr erfolgen kann. Aufbewahrungsfrist für Protokolldaten beträgt in der Regel 2 Jahre. Diese sind rückwirkend einsehbar.
Achtung!
In diesen Wochen werden an alle Arbeitnehmer per Briefpost die ab Januar 2012 gültigen Steuerdaten gesandt, die der jeweilige Arbeitgeber zur exakten Lohnsteuerermittlung benötigt.
Wichtig ist eine Prüfung der Daten. Notwendige Änderungen sollten dem Finanzamt nur per Post übermittelt werden. Gesetzlich nicht zulässig ist die Antragstellung per Telefon oder Fax.
Freibeträge müssen beim Finanzamt neu beantragt werden, da diese nicht automatisch in ELStAM übernommen werden. Die Antragstellung ist möglich seit Oktober 2011.
Foto: © tom-higgins / pixelio.de
Laut einer Mitteilung der Finanzverwaltung vom 02.12.2011 soll ELStAM erst zum 1. Januar 2013 starten! Grund sind „unerwartete technische Probleme“…
Hier der Link zum gesamten Artikel:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/20111202-Die-elektronische-Lohnsteuerkarte-startet-spaeter.html?__nnn=true
[…] ELStAM (Elektronisches Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitnehmer durch Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung) wird voraussichtlich ab dem 01.01.2013 eingesetzt. Bis dahin erfolgt die Übermittlung der Daten in Papierform auf der immer noch geltenden Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung 2011 des Finanzamtes. […]