Für die Zuordnung eines Pkws, der sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird, zum steuerlichen Betriebs- oder Privatvermögen ist der Umfang der betrieblichen Nutzung entscheidend.
Eine betriebliche Nutzung unter 10% schließt die Zuordnung zum Betriebsvermögen aus. Eine betriebliche Nutzung von über 50% führt dagegend zwingend zu notwendigem Betriebsvermögen. In allen anderen Fällen (10%-50%) hat der Steuerpflichtige ein Zuordnungswahlrecht.
Der Nachweis der betrieblichen Nutzung muss grds. nicht durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfolgen. Formlose Aufzeichnungen für einen Vergleichszeitraum von z.B. 3 Monaten reichen aus (Angabe der betrieblich zurückgelegten Strecke, Anlass der Fahrt, Kilometerstand zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums).
Wichtig ist, dass die Aufzeichnungen zeitnah erfolgen und nicht erst nachträglich zum Jahresende anhand der Rechnungen, Tankbelege, etc. konstruiert werden (FG München v. 09.03.2009 – Az. 6 K 4619/06).
Bei Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen ist der Kostenanteil der Privatnutzung des Pkws steuerlich zu erfassen. Die pauschale 1%-Regelung findet jedoch nur für Pkws Anwendung, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Für die Nachweise gelten die o.g. Voraussetzungen.
Soll bei sehr geringer Privatnutzung auf die 1%-Regelung verzichtet werden und statt dessen die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, ist zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit strengeren Aufzeichnungspflichten erforderlich.
Fotos: © Thorben Wengert / PIXELIO
Rubrik: Fachwissen, Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern