Zum 01.07.2010 wurde das Pfändungsschutzkonto
(P-Konto; § 850k Abs. 7 ZPO) eingeführt.
Nach bisherigem Recht führte die Pfändung des Girokontos dazu, dass dieses vollständig blockiert ist (d.h. sämtliche Kontobewegungen können nicht mehr durchgeführt werden).
Folge: Mietzahlung, Versicherungen etc. konnten nicht beglichen werden.
Das neue Gesetz der Kontenpfändungsreform bewirkt eine Veränderung der bisher geltenden Vorschriften in der Zivilprozessordnung, des SGB sowie des EStG.
Die Reform will effektiven Schutz bei Kontenpfändungen schaffen.
D.h. jeder Kontoinhaber kann sein bisher bestehendes Girokonto (auch ein bereits gepfändetes Konto) in ein P-Konto umwandeln lassen. Diese Umwandlung muss jedoch vom Kontoinhaber persönlich bei seinem Kreditinstitut beantragt werden. Für ein solches Konto erheben die meisten Banken dann auch zusätzliche Gebühren.
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Einrichtung eines neuen Girokontos als P-Konto besteht jedoch nicht.
Der Kontoinhaber:
- muss eine natürliche Person sein
- darf immer nur ein Girokonto als P-Konto führen (Das Führen mehrerer P-Konten ist verboten)
- muss alleiniger Kontoinhaber sein (z.B. für ein Gemeinschaftskonto von Eheleuten besteht die Möglichkeit nicht)
Sobald das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wurde besteht der neue Pfändungsschutz.
Falls das P-Konto von einem Gläubiger gepfändet wird, erhält der Kontoinhaber sodann Pfändungsschutz in Höhe des Freibetrages von derzeit 985,15 €/Monat. D.h. dieser Betrag kann nicht gepfändet werden.
Über diesen Betrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellungen von Pfändungen verfügen.
Der Freibetrag kann sich auch noch erhöhen; z.B. bei Unterhaltspflichten des Schuldners (um 370,76 € für die erste und um jeweils weitere 206,56 € für die zweite bis fünfte Person) Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt.
Fotos: © Ernst Rose / PIXELIO