Die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung beschäftigt immer wieder die Finanzverwaltung und Gerichte. In einem aktuellen Urteil musste der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entscheiden, wie die Besteuerung vorzunehmen ist, wenn der Unternehmer mehrere Pkws im Betriebsvermögen hält:
Die Finanzverwaltung war bis Ende 2009 der Auffassung, dass in solchen Fällen eine Besteuerung der Privatnutzung (z.B. 1%-Regel) nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis vorzunehmen ist (BMF-Schreiben v. 21.01.2002). Werden andere betriebliche Fahrzeuge durch Familienmitglieder genutzt, ist auch insoweit eine Besteuerung vorzunehmen.
Ab 2010 hat sich die Verwaltungsmeinung geändert: Sofern mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen gehalten werden, bei denen eine Privatnutzung durch den Unternehmer möglich ist (also z.B. nicht: ausschließlich an Mitarbeiter überlassene Pkws, „Werkstattwagen“ von Handwerkern mit speziellen Laderaumeinbauten, etc.), ist die Besteuerung der Privatnutzung für jeden Pkw vorzunehmen. Der zu versteuernde Betrag erhöht sich bei Ansatz der 1%-Regel also deutlich.
So sieht es auch der BFH (in seinem Urteil v.09.03.2010 – VIII R 24/08 noch zur alten Verwaltungsauffassung): Selbst wenn feststeht, dass nur der Unternehmer selbst die Fahrzeuge privat nutzt, ist die 1 %-Regelung für jedes dieser Fahrzeuge anzuwenden. Dies führt nach Ansicht des BFH nicht zu einer Übermaßbesteuerung, da der Stpfl. schließlich die Art der Ermittlung der Privatnutzung für jedes Fahrzeug selbst wählen kann. So ist es möglich, bei nur in geringem Umfang privat genutzten Pkws die Privatnutzng durch Fahrtenbuch (mit im Ergebnis dann geringer Besteuerung) nachzuweisen.
Unternehmer mit mehreren Pkws im Betriebsvermögen, die für eine Privatnutzung in Frage kommen, sollten also über die Führung von Fahrtenbüchern nachdenken um unnötige Steuernachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu vermeiden.
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