Was ist die Künstlersozialabgabe?
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und die Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen.
Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch den Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
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Werden Wirtschaftsgüter, die zuvor außerhalb eines Betriebsvermögens zur Einkunftserzielung genutzt wurden (z.B. Vermietung und Verpachtung), in ein Betriebsvermögen eingelegt, darf es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Abschreibung kommen. 
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto jeweils 150 € nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz: GWG). Es erfolgt also keine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 