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	<title>KOLDI - Blog &#187; Rechnungswesen &#8211; Bilanzierung &#8211; Steuern</title>
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	<description>Buchhaltung online</description>
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		<title>Besonderheiten der Künstlersozialabgabe</title>
		<link>http://www.buchhaltung-online.biz/besonderheiten-der-kuenstlersozialabgabe/20100719</link>
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		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 06:30:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dirk Meier</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Was ist die Künstlersozialabgabe?
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und die Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen.
Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch den Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/06/malen1.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1551" title="Malen © tommyS / pixelio.de " src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/06/malen1.jpg" alt="Malen © tommyS / pixelio.de " width="200" height="150" /></a><strong>Was ist die Künstlersozialabgabe?</strong></p>
<p>Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und die Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen.</p>
<p>Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch den Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.<br />
<span id="more-1537"></span></p>
<p>Allgemein lässt sich sagen: Abgabepflicht besteht für alle Unternehmen, die <span style="text-decoration: underline;">regelmäßig</span> Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergeben und deren Leistungen verwerten.</p>
<p><strong>Wer ist selbständiger Künstler bzw. Publizist?</strong></p>
<p>Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.<br />
Publizist ist, wer als Journalist, Schriftsteller oder in anderer Weise tätig ist.<br />
Selbständig ist, wer auf freiberuflicher Basis arbeitet und nicht als Arbeitnehmer im Unternehmen angestellt ist.</p>
<p><strong>Wer ist abgabepflichtig?</strong></p>
<p>Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine u.a. Personengemeinschaften.</p>
<p>Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, z.B.</p>
<ul>
<li>Buch, Presse und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste)</li>
<li>Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen</li>
<li>Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen</li>
<li>Rundfunk- und Fernsehanbieter</li>
<li>Hersteller von bespielten Ton- und Bildträgern</li>
<li>Galerien und Kunsthandel</li>
<li>Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte</li>
<li>Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen</li>
<li>Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten</li>
</ul>
<p>Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten verteilen, z.B. Erstellung von Geschäftsberichten, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Flyer, Zeitungsartikel usw.</p>
<p><strong>Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?</strong></p>
<p>Alle Entgelte (ohne Umsatzsteuer), die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahre an selbständige Künstler oder Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert.<br />
Das Ergebnis ist die für das Jahr jeweilig zu zahlende Künstlerabgabe.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Abgabesätze:</span><br />
<center><br />
<table border="1">
<tbody>
<tr>
<th>2010</th>
<th>2009</th>
<th>2008</th>
<th>2007</th>
<th>2006</th>
<th>2005</th>
</tr>
<tr>
<td>3,9 %</td>
<td>4,4 %</td>
<td>4,9 %</td>
<td>5,1 %</td>
<td>5,5 %</td>
<td>5,8 %</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p></center></p>
<p><strong>Welche Entgelte sind zu berücksichtigen?</strong></p>
<p>Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, unterliegen der Abgabeschuld.<br />
Außerdem gehören dazu auch Zahlungen an Künstler oder Publizisten, welche als Gewerbetreibende, in Form von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (GbR, OHG oder KG) tätig sind.</p>
<p>Nicht zum Entgelt gehören:</p>
<ul>
<li>die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer</li>
<li>steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)</li>
<li>Entgelte für urheberrechtliche Nutzungsrechte (z.B. GEMA-Gebühren)</li>
</ul>
<p>Ausgeschlossen sind Zahlungen an juristische Personen als Auftragnehmer (z. B. GmbH).<br />
Vorteilhaft bei der Beauftragung ist die Wahl einer GmbH, da hier keine Abgabepflicht besteht, denn die GmbH zahlt die Abgabe als künstlerisch tätiges Unternehmen selbst an die Künstlersozialkasse (KSK).<br />
Ebenso abgabefrei sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten für eine staatliche Stelle oder eine gemeinnützige Organisation von bis zu 1.848 € jährlich (z.B. Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 des EStG).</p>
<p><strong>Welche Stellen sind mit der Prüfung der Künstlersozialabgabe betraut?</strong></p>
<p>In Angelegenheiten der alljährlichen Erhebung der Künstlersozialabgabe ist und bleibt die Künstlersozialkasse (Empfänger von Meldebögen).<br />
Die Deutsche Rentenversicherung ist seit dem Jahr 2007 im Rahmen der Ersterfassung und der Betriebsprüfungen für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.</p>
<p><strong>Wie ist die Abgabe abzuführen?</strong></p>
<p>Über alle von der Künstlersozialabgabe erfassten Entgelte müssen Aufzeichnungen geführt werden.<br />
Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen (bis zum 10. des Folgemonats) zu leisten. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen sind die Entgelte des Vorjahres.<br />
Zum 31.03. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr.<br />
Die Künstlersozialabgabe kann bei einer Feststellung der Abgabenpflichtigkeit mindestens fünf Jahre lang nacherhoben werden. Für die fünf vorausgegangenen Jahre wird die Abgabenhöhe dann nicht konkret ermittelt, sondern anhand branchentypischer Durchschnittswerte geschätzt. Wird die Meldung nachgeholt, wird auch die Schätzung korrigiert.</p>
<p>Fotos: © tommyS / <a class="simplelink" rel="nofollow" href="http://www.pixelio.de" target="blank">pixelio.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Private Nutzung eines betrieblichen Pkw</title>
		<link>http://www.buchhaltung-online.biz/private-nutzung-eines-betrieblichen-pkw/20100506</link>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 06:06:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gunnar Steffens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachwissen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[
Die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung beschäftigt immer wieder die Finanzverwaltung und Gerichte. In einem aktuellen Urteil musste der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entscheiden, wie die Besteuerung vorzunehmen ist, wenn der Unternehmer mehrere Pkws im Betriebsvermögen hält:
Die Finanzverwaltung war bis Ende 2009 der Auffassung, dass in solchen Fällen eine Besteuerung der Privatnutzung (z.B. 1%-Regel) nur für das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/05/PKW.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-1340" src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/05/PKW-e1273128302424.jpg" alt="PKW © Thorben Wengert / PIXELIO" width="134" height="160" /></a></p>
<p>Die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung beschäftigt immer wieder die Finanzverwaltung und Gerichte. In einem aktuellen Urteil musste der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entscheiden, wie die Besteuerung vorzunehmen ist, wenn der Unternehmer mehrere Pkws im Betriebsvermögen hält:<span id="more-1334"></span></p>
<p>Die Finanzverwaltung war bis Ende 2009 der Auffassung, dass in solchen Fällen eine Besteuerung der Privatnutzung (z.B. 1%-Regel) nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis vorzunehmen ist (BMF-Schreiben v. 21.01.2002). Werden andere betriebliche Fahrzeuge durch Familienmitglieder genutzt, ist auch insoweit eine Besteuerung vorzunehmen.</p>
<p>Ab 2010 hat sich die Verwaltungsmeinung geändert: Sofern mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen gehalten werden, bei denen eine Privatnutzung durch den Unternehmer möglich ist (also z.B. nicht: ausschließlich an Mitarbeiter überlassene Pkws, &#8222;Werkstattwagen&#8220; von Handwerkern mit speziellen Laderaumeinbauten, etc.), ist die Besteuerung der Privatnutzung für jeden Pkw vorzunehmen. Der zu versteuernde Betrag erhöht sich bei Ansatz der 1%-Regel also deutlich.</p>
<p>So sieht es auch der BFH (in seinem Urteil v.09.03.2010 &#8211; VIII R 24/08 noch zur alten Verwaltungsauffassung): Selbst wenn feststeht, dass nur der Unternehmer selbst die Fahrzeuge privat nutzt, ist die 1 %-Regelung für jedes dieser Fahrzeuge anzuwenden. Dies führt nach Ansicht des BFH nicht zu einer Übermaßbesteuerung, da der Stpfl. schließlich die Art der Ermittlung der Privatnutzung für jedes Fahrzeug selbst wählen kann. So ist es möglich, bei nur in geringem Umfang privat genutzten Pkws die Privatnutzng durch Fahrtenbuch (mit im Ergebnis dann geringer Besteuerung) nachzuweisen.</p>
<p>Unternehmer mit mehreren Pkws im Betriebsvermögen, die für eine Privatnutzung in Frage kommen, sollten also über die Führung von Fahrtenbüchern nachdenken um unnötige Steuernachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu vermeiden.</p>
<p>Fotos: © Thorben Wengert / <a class="simplelink" rel="nofollow" href="http://www.pixelio.de" target="blank">PIXELIO</a></p>
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		<item>
		<title>Zusätzliche USt-Meldepflichten ab 01.07.2010</title>
		<link>http://www.buchhaltung-online.biz/zusaetzliche-ust-meldepflichten-ab-01-07-2010/20100421</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 07:47:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gunnar Steffens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachwissen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem &#8222;Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften&#8220; vom 08.04.2010 wurden weitere steuerliche Meldepflichten in Fällen des innergemeinschaftlichen Dienstleistungs- und Warenverkehrs geschaffen, die ab 01.07.2010 zu beachten sind:
Die Zusammenfassende Meldung (kurz: ZM), in der bisher quartalsweise u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen gemeldet wurden, muss ab 01.07.2010 grundsätzlich monatlich abgegeben werden. Eine Ausnahme [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/04/Planer.jpg"><img src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/04/Planer.jpg" alt="Planer © pauline / PIXELIO" title="Planer © pauline / PIXELIO" width="200" height="150" class="alignleft size-full wp-image-1314" /></a>Mit dem &#8222;Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften&#8220; vom 08.04.2010 wurden weitere steuerliche Meldepflichten in Fällen des innergemeinschaftlichen Dienstleistungs- und Warenverkehrs geschaffen, die ab 01.07.2010 zu beachten sind:<span id="more-1310"></span></p>
<p>Die Zusammenfassende Meldung (kurz: ZM), in der bisher quartalsweise u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen gemeldet wurden, muss ab 01.07.2010 grundsätzlich <span style="text-decoration: underline">monatlich</span> abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt für Unternehmer mit geringen innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (bis zum 31.12.2011: max. 100.000 € pro Quartal; ab 1.1.2012: max. 50.000 € pro Quartal). Diese Unternehmer dürfen die ZM weiterhin quartalsweise abgeben.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Wichtig</span>: Abgabetermin ist jeweils der 25. des Folgemonats, eine Dauerfrist­ver­längerung wie bei der deutschen USt-Voranmeldung ist <span style="text-decoration: underline">nicht</span> möglich!</p>
<p>Daneben sind seit 01.01.2010 auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen (sonstige Leistungen, die im EU-Ausland besteuert werden und für die der ausländische Leistungsempfänger die USt schuldet) in der ZM zu melden. Für diese Dienstleistungen erfolgt auch über den 01.07.2010 hinaus weiterhin eine quartalsweise Abgabe der ZM. Erbringt der Unternehmer neben innergemeinschaftlichen Dienstleistungen auch innergemeinschaftliche Warenlieferungen, kann er  die Dienstleistungen auch monatlich melden.</p>
<p>Obwohl die schwarz-gelbe Bundesregierung einen Bürokratieabbau und Steuervereinfachungen versprochen hat, führen die Vorgaben aus Brüssel zu einer echten Mehrbelastungen der Unternehmen. Im ungünstigsten Fall muss der Unternehmer also künftig 3 Meldetermine im Auge behalten: die deutsche USt-Voranmeldung zum 10. des Folgemonats (mit möglicher Dauerfristverlängerung), die monatliche ZM (innergemeinschaftliche Warenlieferungen) und die quartalsweise ZM (innergemeinschaftliche Dienstleistungen) jeweils zum 25. des Folgemonats (ohne Dauerfristverlängerung).</p>
<p>Durch den vorgezogenen Meldetermin ist eine rechtzeitige Buchung der Geschäftsvorfälle notwendig. Insbesondere in den Fällen, in den die Buchhaltung durch den Steuerberater erstellt wird, muss auf rechtzeitige Abgabe der Unterlagen geachtet werden.</p>
<p><small>Fotos: © pauline / <a class="simplelink" href="http://www.pixelio.de" target="blank" rel="nofollow">PIXELIO</a></small></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Handels- und Steuerbilanz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)</title>
		<link>http://www.buchhaltung-online.biz/handels-und-steuerbilanz-nach-dem-bilanzrechtsmodernisierungsgesetz-bilmog/20100401</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 06:14:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gunnar Steffens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachwissen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Die steuerliche Gewinnermittlung hat sich in den letzten Jahren durch steuerliche Besonderheiten wie Bilanzierungsverbote, Bewertungsabweichungen, etc. immer weiter von der Handelsbilanz entfernt. Eine einheitliche Bilanz, die sowohl handelsrechtlichen als auch steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen entspricht (sog. &#8222;Einheitsbilanz&#8220;) ist nur noch in Ausnahmen möglich. 
Weitere erhebliche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben sich durch die geänderten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/04/Bilanz.jpg"><img src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/04/Bilanz.jpg" alt="Bilanz © Thorben Wengert / PIXELIO" title="Bilanz © Thorben Wengert / PIXELIO" width="200" height="133" class="alignleft size-full wp-image-1202" /></a>Die steuerliche Gewinnermittlung hat sich in den letzten Jahren durch steuerliche Besonderheiten wie Bilanzierungsverbote, Bewertungsabweichungen, etc. immer weiter von der Handelsbilanz entfernt. Eine einheitliche Bilanz, die sowohl handelsrechtlichen als auch steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen entspricht (sog. &#8222;Einheitsbilanz&#8220;) ist nur noch in Ausnahmen möglich. <span id="more-1197"></span></p>
<p>Weitere erhebliche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben sich durch die geänderten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz: BilMoG). Die Mehrzahl dieser Änderungen gilt verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, wahlweise bereits 1 Jahr früher.</p>
<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu den Abweichungen und Voraussetzungen der unterschiedlichen Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz mit Schreiben v. 12.03.2010 Stellung genommen. Die wesentlichen Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p>
<ul>
<li><strong>Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und –wahlrechte</strong> führen zu steuerlichen Aktivierungsgeboten, ausgenommen sind explizite steuerliche Regelungen (z.B. Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens). </li>
<li><strong>Handelsrechtliche Passivierungsverbote oder –wahlrechte</strong> führen zu steuerlichen Passivierungsverboten, gesonderte steuerliche Ansätze (z.B. besondere Bewertung von Pensions-Rückstellungen) sind zu beachten.</li>
<li><strong>Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte</strong> ohne eigenständige steuerliche Regelung wirken aufgrund der einfachen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz (z.B. Fest-/Gruppenbewertung, Wahlrecht zur Aktivierung von Zinsen als Herstellungskosten, etc).</li>
<li><strong>Wahlrechte, die nur steuerlich bestehen</strong>, können unabhängig von der Handelsbilanz vorgenommen werden (z.B. Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG, Sonderabschreibungen nach § 7g  EStG, Teilwertabschreibungen).</li>
<li><strong>Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich bestehen</strong>, können in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden (z.B. Ansatz der linearen oder degressiven AfA, Verbrauchsfolgeverfahren).</li>
</ul>
<p>Durch die vorgenannten Abweichungen sind zum Teil besondere steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten  (z.B. steuerliche und handelsrechtliche Anlagenbuchhaltung).</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Fazit</span>: Die Steuerbilanz kapselt sich erheblich von der Handelsbilanz ab. Dies bedeutet zum einen eine höhere Belastung des Unternehmers (z.T. sind künftig zwei unterschiedliche Bilanzen, zumindest umfangreiche Überleitungsrechnungen erforderlich) eröffnet aber auch neue Möglichkeiten im Rahmen der Bilanzpolitik (Ausweis eines höheren handelsrechtlichen Ergebnisses bei Nutzung von Steuerminderungspotential durch abweichende Steuerbilanz).</p>
<p><small>Fotos: © Thorben Wengert / <a class="simplelink" href="http://www.pixelio.de" target="blank" rel="nofollow">PIXELIO</a></small></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit falschem Steuersatz</title>
		<link>http://www.buchhaltung-online.biz/vorsteuerabzug-aus-rechnungen-mit-falschem-steuersatz/20100305</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 08:58:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gunnar Steffens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachwissen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnungen darf nur in Höhe des gesetzlich geschuldeten Betrags in Anspruch genommen werden.  Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.11.2009 (Az: V R 41/08) nochmals klargestellt.
Wird in einer Rechnung beispielsweise der USt-Satz von 19% angesetzt, obwohl der Umsatz dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegt (z.B. bei einer Hotelrechnung für die Übernachtungsleistung), [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/03/Rechnungsbrief.jpg"><img src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/03/Rechnungsbrief.jpg" alt="Rechnungsbrief © S. Hofschlaeger / PIXELIO" title="Rechnungsbrief © S. Hofschlaeger / PIXELIO" width="171" height="114" class="alignleft size-full wp-image-1130" /></a>Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnungen darf nur in Höhe des gesetzlich geschuldeten Betrags in Anspruch genommen werden.  Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.11.2009 (Az: V R 41/08) nochmals klargestellt.<span id="more-1125"></span></p>
<p>Wird in einer Rechnung beispielsweise der USt-Satz von 19% angesetzt, obwohl der Umsatz dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegt (z.B. bei einer Hotelrechnung für die Übernachtungsleistung), darf der Leistungsempfänger nur den gesetzlich geschuldeten und nicht den höher ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer geltend machen.</p>
<p>Gleiches gilt, wenn die Umsatzsteuer aus anderen Gründen zu hoch ausgewiesen ist, z.B. bei Rechenfehler oder wenn der leistende Unternehmer einen Umsatz als steuerpflichtig behandelt hat, obwohl der Umsatz steuerfrei und ein Steuersausweis daher nicht zulässig ist.</p>
<p>Wurde die Steuer dagegen zu niedrig ausgewiesen, darf nur der in der Rechnung tatsächlich ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abgezogen werden. Ein höherer Abzug scheidet aus, da Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gerade der Ausweis des Steuerbetrages in der Rechnung ist.</p>
<p>Falls Sie als Unternehmer fehlerhafte Steuerausweise in Eingangsrechnungen feststellen, sollten Sie auf eine geänderte Rechnung drängen und bis zur Berichtigung notfalls nur den Nettobetrag zahlen.</p>
<p><small>Fotos: © S. Hofschlaeger / <a class="simplelink" href="http://www.pixelio.de" target="blank" rel="nofollow">PIXELIO</a></small></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kostenaufteilung bei gemischten Aufwendungen</title>
		<link>http://www.buchhaltung-online.biz/kostenaufteilung-bei-gemischten-aufwendungen/20100211</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 06:32:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gunnar Steffens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachwissen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.buchhaltung-online.biz/?p=1074</guid>
		<description><![CDATA[Bei gemischt veranlassten Kosten (beruflich/privat) galt bislang ein steuerliches Aufteilungs- und Abzugsverbot. Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des Bundesfinanzhof (BFH) nun aufgegeben (Urteil v. 21.09.2009 &#8211; Az: GrS 1/06). Im Urteilsfall besuchte ein Unternehmer eine Messe in den USA. Das Finanzamt wollte von den 7 Aufenthaltstagen im Ausland aber nur 4 Tage als eindeutig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/02/Kostenteilung.jpg"><img src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/02/Kostenteilung.jpg" alt="Kostenteilung © RainerSturm / PIXELIO" title="Kostenteilung © RainerSturm / PIXELIO" width="107" height="160" class="alignleft size-full wp-image-1080" /></a>Bei gemischt veranlassten Kosten (beruflich/privat) galt bislang ein steuerliches Aufteilungs- und Abzugsverbot. Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des Bundesfinanzhof (BFH) nun aufgegeben (Urteil v. 21.09.2009 &#8211; Az: GrS 1/06). <span id="more-1074"></span><!--more-->Im Urteilsfall besuchte ein Unternehmer eine Messe in den USA. Das Finanzamt wollte von den 7 Aufenthaltstagen im Ausland aber nur 4 Tage als eindeutig betrieblich veranlasst anerkennen. Im Steuerbescheid wurden daher nur die Kosten für 4 Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwendungen und Messegebühren als Betriebsausgaben ansetzen.</p>
<p>Der Große Senat des BFH hat dagegen auch eine Aufteilung der Kosten für den Flug (echte gemischte Kosten, die nicht eindeutig dem beruflichen oder privaten Reiseanlass zuzuordnen sind) zugelassen. Abzugsfähig waren im Beispielsfall dann 4/7 der Flugkosten.</p>
<p>Die geänderte Rechtsprechung wird nicht nur im Bereich der Reisekosten sondern auch bei vielen anderen gemischt veranlassten Kosten Auswirkungen haben und die Abzusgfähigkeit damit zum Teil deutlich erweitern.</p>
<p><small>Fotos: © RainerSturm / <a class="simplelink" href="http://www.pixelio.de" target="blank" rel="nofollow">PIXELIO</a></small></p>
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		<title>Steuerliche Besonderheiten bei Reisekosten ab 2010</title>
		<link>http://www.buchhaltung-online.biz/steuerliche-besonderheiten-bei-reisekosten-ab-2010/20100204</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 07:25:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gunnar Steffens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 01.01.2010 hat sich der Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19% auf 7% reduziert.  Diese Steuersatzsenkung gilt nur für die reine Übernachtungsleistung, nicht z.B. für das häufig im Preis enthaltene Frühstück. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten:
Unternehmer und Arbeitnehmer können für Dienstreisen Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen, Arbeitnehmern können diese Pauschalen auch durch den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/02/Fruehstueck.jpg"><img src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/02/Fruehstueck.jpg" alt="Frühstück © Carsten Przygoda / PIXELIO" title="Frühstück © Carsten Przygoda / PIXELIO" width="200" height="133" class="alignleft size-full wp-image-1071" /></a>Zum 01.01.2010 hat sich der Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19% auf 7% reduziert.  Diese Steuersatzsenkung gilt nur für die reine Übernachtungsleistung, nicht z.B. für das häufig im Preis enthaltene Frühstück. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten:<span id="more-1063"></span></p>
<p>Unternehmer und Arbeitnehmer können für Dienstreisen Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen, Arbeitnehmern können diese Pauschalen auch durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.  Allerdings ist eine Kürzung um das im Hotelpreis enthaltene Frühstück vorzunehmen. Bisher konnte diese Kürzung pauschal mit  4,80 € erfolgen, wenn das Frühstück nicht separat in der Hotelrechnung ausgewiesen wurde.</p>
<p>Durch den unterschiedlichen Umsatzsteuersatz für Übernachtung und Frühstück, muss in der Rechnung des Hotels nun aber ein separater Ausweis des Frühstückspreises erfolgen. Die Verpflegungspauschale ist daher um den tatsächlichen Preis des Frühstücks zu kürzen (der häufig deutlich höher ist als die pauschalierte Kürzung von 4,80 €).</p>
<p>In einer aktuellen Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe auf ihrer Website (<a href="http://www.ofd-karlsruhe.de">www.ofd-karlsruhe.de</a>) hat die Verwaltung das Problem offenbar erkannt. Demnach wird es künftig nicht beanstandet, wenn das Hotel in der Rechnung aus Vereinfachunggründen für das Frühstück einen Betrag von (nur) 4,80 € ansetzt. Bei der Buchung betrieblicher Geschäftsreisen sollte also auf einen solchen Ausweis geachtet werden.</p>
<p>Bei Arbeitnehmern besteht alternativ die Möglichkeit, die Versteuerung des Frühstücks mit dem pauschalen lohnsteuerlichen Sachbezugswert in Höhe von 1,57€ - unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Frühstückskosten und des Rechnungsausweises - vorzunehmen. Hierfür muss der Arbeitgeber das Frühstück vor Reisebeginn ausdrücklich beim Hotel bestellen und diese Bestellung dokumentieren (z.B. durch Hinzunahme einer Buchungsbestätigung des Hotels zum Lohnkonto).</p>
<p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich &#8211; sofern die Senkung des Steuersatzes für Übernachtungen nicht an die Hotelgäste weitergegeben wird (was erfahrungsgemäß in den seltensten Fällen erfolgt) &#8211; für den Unternehmer durch den geringeren Vorsteuerabzug deutlich höhere Kosten für Übernachtungen ergeben (Anstieg um ca. 11%).</p>
<p>Zur Änderung des Umsatzsteuersatzes bei Hotelübernachtungen und den steuerlichen Folgen werden weitere klarstellende Verwaltungsanweisungen erwartet.</p>
<p><small>Fotos: © Carsten Przygoda / <a class="simplelink" href="http://www.pixelio.de" target="blank" rel="nofollow">PIXELIO</a></small></p>
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		<title>Abschreibung nach Einlage ins Betriebsvermögen</title>
		<link>http://www.buchhaltung-online.biz/abschreibung-nach-einlage-ins-betriebsvermoegen/20100122</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 05:59:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gunnar Steffens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachwissen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Werden Wirtschaftsgüter, die zuvor außerhalb eines Betriebsvermögens zur Einkunftserzielung genutzt wurden (z.B. Vermietung und Verpachtung), in ein Betriebsvermögen eingelegt, darf es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Abschreibung kommen.
Die bisher im Privatvermögen in Anspruch genommene Abschreibung darf also nicht ein zweites Mal im Betriebsvermögen genutzt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Abschreibung nach Einlage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/01/Geld_Rechner.jpg" alt="Geld_Rechner © Thorsten Freyer / PIXELIO" title="Geld_Rechner © Thorsten Freyer / PIXELIO" width="200" height="150" class="alignleft size-full wp-image-1054" />Werden Wirtschaftsgüter, die zuvor außerhalb eines Betriebsvermögens zur Einkunftserzielung genutzt wurden (z.B. Vermietung und Verpachtung), in ein Betriebsvermögen eingelegt, darf es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Abschreibung kommen.<span id="more-1050"></span></p>
<p>Die bisher im Privatvermögen in Anspruch genommene Abschreibung darf also nicht ein zweites Mal im Betriebsvermögen genutzt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Abschreibung nach Einlage daher von den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der außerhalb des Betriebsvermögens in Anspruch genommenen Abschreibung zu berechnen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof sieht das anders und kommt zu einer in vielen Fällen günstigeren Lösung: Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist der Einlagewert abzüglich der bisher in Anspruch genommenen Abschreibungen. Insbesondere bei Immobilien (die häufig einer Wertsteigerung unterliegen) kommt es so zu höheren Abschreibungsbeträgen im Betriebsvermögen und damit zu einer Steuerentlastung.</p>
<p><small>Fotos: © Thorsten Freyer / <a class="simplelink" href="http://www.pixelio.de" target="blank" rel="nofollow">PIXELIO</a></small></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen</title>
		<link>http://www.buchhaltung-online.biz/vernichtung-von-buchhaltungsunterlagen/20100106</link>
		<comments>http://www.buchhaltung-online.biz/vernichtung-von-buchhaltungsunterlagen/20100106#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Jan 2010 11:15:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gunnar Steffens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachwissen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.buchhaltung-online.biz/?p=1018</guid>
		<description><![CDATA[
Zum Jahreswechsel stellt sich regelmäßig die Frage: Welche Buchhaltungsunterlagen müssen noch aufbewahrt werden, welche können vernichtet werden?
Mit Ablauf des 31.12.2009 können folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

Bücher, Konten, Journale, Aufzeichnungen, etc., in denen die letzte Eintragung 1999 oder früher erfolgt ist
Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, etc., die 1999 oder früher aufgestellt wurden
Buchungsbelege (wie z.B. Rechnungen, Kontoauszüge, Lohn- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-63" title="Akten © Kurt Michel / PIXELIO" src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/01/akten.jpg" alt="Akten © Kurt Michel / PIXELIO" width="200" height="148" /></p>
<p style="text-align: justify">Zum Jahreswechsel stellt sich regelmäßig die Frage: Welche Buchhaltungsunterlagen müssen noch aufbewahrt werden, welche können vernichtet werden?</p>
<p style="text-align: justify">Mit Ablauf des 31.12.2009 können folgende Unterlagen vernichtet werden:<span id="more-1018"></span></p>
<p style="text-align: justify">
<p style="text-align: justify"><strong><span style="text-decoration: underline;">10-jährige Aufbewahrungsfrist:</span></strong></p>
<ul style="text-align: justify">
<li>Bücher, Konten, Journale, Aufzeichnungen, etc., in denen die letzte Eintragung 1999 oder früher erfolgt ist</li>
<li>Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, etc., die 1999 oder früher aufgestellt wurden</li>
<li>Buchungsbelege (wie z.B. Rechnungen, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten) aus dem Jahr 1999</li>
</ul>
<p style="text-align: justify"><strong><span style="text-decoration: underline;">6-jährige Aufbewahrungsfrist:</span></strong></p>
<ul style="text-align: justify">
<li>Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2003 oder früher</li>
<li>Sonstige für die Besteuerung relevante Unterlagen (Ein- und Ausfuhrnachweise, Versand- und Frachtunterlagen, etc.) und Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2003 oder früher</li>
</ul>
<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-63" title="Schredder © Klicker / PIXELIO" src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2010/01/schredder.jpg" alt="Schredder © Klicker / PIXELIO" width="200" height="150" /></p>
<p style="text-align: justify">Die Aufbewahrungsfristen gelten nicht nur für die Belege selbst, sondern auch für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen EDV-Daten (Lohn-, Finanz- und Anlagenbuchhaltung). Während der o.g. Fristen muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein, auch bei einem EDV-Systemwechsel.</p>
<p style="text-align: justify"><span style="text-decoration: underline;">Wichtig</span>: Eine Vernichtung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist, z.B. weil noch eine Betriebsprüfung für diese Jahre stattfindet oder ein Einspruchs-/Klageverfahren läuft.</p>
<p><small>Fotos: © Kurt Michel, Klicker / <a class="simplelink" href="http://www.pixelio.de" target="blank" rel="nofollow">PIXELIO</a></small></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geringwertige Wirtschaftsgüter</title>
		<link>http://www.buchhaltung-online.biz/geringwertige-wirtschaftsgueter/20091116</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 06:37:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gunnar Steffens</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachwissen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.buchhaltung-online.biz/?p=763</guid>
		<description><![CDATA[Selbständig nutzbare Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto jeweils 150 € nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz: GWG). Es erfolgt also keine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
Liegen die Netto-Anschaffungskosten zwischen 150 € und 1.000 €, ist das Wirtschaftsgut in einem Sammelposten zu erfassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2009/11/Geld4.jpg" alt="Geld © Klaus-Uwe Gerhardt / PIXELIO" title="Geld © Klaus-Uwe Gerhardt / PIXELIO" class="alignleft size-thumbnail wp-image-636" />Selbständig nutzbare Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto jeweils 150 € nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz: GWG). Es erfolgt also keine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.<span id="more-763"></span></p>
<p>Liegen die Netto-Anschaffungskosten zwischen 150 € und 1.000 €, ist das Wirtschaftsgut in einem Sammelposten zu erfassen. Dieser Sammelposten wird im Jahr der Bildung und den folgenden 4 Jahren jeweils zu 20% aufgelöst (Betriebsausgabe).  Für den Sammelposten bestehen besondere Aufzeichnungspflichten.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Wichtig</span>: Abgänge von Wirtschaftsgütern (z.B. durch Verkauf, Zerstörung, etc.) haben auf die Höhe des Sammelpostens keinen Einfluss!</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Beispiele</span>:</p>
<p>1.) Kauf einer Kaffeemaschine für den Betrieb in 2009, Netto-Anschaffungskosten 130 €, Nutzungsdauer 4 Jahre.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Lösung</span>: Da die Netto-Anschaffungskosten 150 € nicht überschreiten, handelt es sich um ein GWG, Vollabschreibung in 2009 möglich, Betriebsausgabe in 2009: 130 €</p>
<p>2.) Kauf eines PCs für 990 € netto in 2009, Nutzungsdauer 3 Jahre</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Lösung</span>: Da die Netto-Anschaffungskosten zwischen 150 € und 1.000 € liegen, ist ein Sammelposten in Höhe von 990 € zu bilden und in den Jahren 2009 bis 2013 mit jährlich 198 € aufzulösen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Hinweis</span>: Hätte der PC 1.001 € netto gekostet, lägen die Voraussetzungen für den Sammelposten nicht vor, so dass eine Abschreibung über die Nutzungsdauer vorzunehmen wäre (jährliche AfA 333,66 €).</p>
<p>Fortsetzung zu 2.)<br />
Im Jahr 2010 wird der PC durch Blitzschlag zerstört.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Lösung</span>: Der Abgang durch Zerstörung hat auf den Sammelposten keinen Einfluss. Obwohl der PC nicht mehr im Betrieb vorhanden ist, wird der Sammelposten unverändert bis zum Jahr 2013 wie in Bsp. 2 abgeschrieben. Es erfolgt keine Ausbuchung des Restwertes des PCs.</p>
<p>Die Sammelposten-Regelung kann aber auch vorteilhaft sein:</p>
<p>3.) Im Jahr 2009 wird ein Schreibtisch (Nutzungsdauer 13 Jahre) mit Netto-Anschaffungskosten von 800 € gekauft.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Lösung</span>: Obwohl die reguläre Nutzungsdauer deutlich länger ist, erfolgt zwingend die Bildung eines Sammelpostens. Die Anschaffungskosten wirken sich daher über den kürzeren Zeitraum von 5 Jahren als Betriebsausgaben aus.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Hinweis</span>:<br />
<img src="http://www.buchhaltung-online.biz/wp-content/uploads/2009/11/Gesetz.jpg" alt="Gesetz © Freelancer0111 / PIXELIO" title="Gesetz © Freelancer0111 / PIXELIO" class="alignright size-thumbnail wp-image-636" />Derzeit plant die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf zum Wachstumsbeschleunigungs-Gesetz mit Wirkung ab 01.01.2010 wahlweise eine Rückkehr zur alten GWG-Regelung (vor 2008). Die GWG-Grenze beträgt dann wieder 410 €. Bis zu diesem Betrag ist dann eine Vollabschreibung möglich, bei höheren Anschaffungskosten erfolgt die reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer.<br />
Alternativ kann auch weiterhin die oben dargestellte Regelung (GWG-Grenze 150 € / Sammelposten) Anwendung finden. Das Wahlrecht muss aber einheitlich für alle Wirtschaftsgüter, die im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafft wurden, ausgeübt werden.</p>
<p><small>Fotos: © Klaus-Uwe Gerhardt, Freelancer0111 / <a class="simplelink" href="http://www.pixelio.de" target="blank" rel="nofollow">PIXELIO</a></small></p>
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		</item>
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