Steuerliche Besonderheiten bei Reisekosten ab 2010

04. Februar 2010, Gunnar Steffens

Frühstück © Carsten Przygoda / PIXELIOZum 01.01.2010 hat sich der Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19% auf 7% reduziert.  Diese Steuersatzsenkung gilt nur für die reine Übernachtungsleistung, nicht z.B. für das häufig im Preis enthaltene Frühstück. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten:

Unternehmer und Arbeitnehmer können für Dienstreisen Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen, Arbeitnehmern können diese Pauschalen auch durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.  Allerdings ist eine Kürzung um das im Hotelpreis enthaltene Frühstück vorzunehmen. Bisher konnte diese Kürzung pauschal mit  4,80 € erfolgen, wenn das Frühstück nicht separat in der Hotelrechnung ausgewiesen wurde.

Durch den unterschiedlichen Umsatzsteuersatz für Übernachtung und Frühstück, muss in der Rechnung des Hotels nun aber ein separater Ausweis des Frühstückspreises erfolgen. Die Verpflegungspauschale ist daher um den tatsächlichen Preis des Frühstücks zu kürzen (der häufig deutlich höher ist als die pauschalierte Kürzung von 4,80 €).

In einer aktuellen Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe auf ihrer Website (www.ofd-karlsruhe.de) hat die Verwaltung das Problem offenbar erkannt. Demnach wird es künftig nicht beanstandet, wenn das Hotel in der Rechnung aus Vereinfachunggründen für das Frühstück einen Betrag von (nur) 4,80 € ansetzt. Bei der Buchung betrieblicher Geschäftsreisen sollte also auf einen solchen Ausweis geachtet werden.

Bei Arbeitnehmern besteht alternativ die Möglichkeit, die Versteuerung des Frühstücks mit dem pauschalen lohnsteuerlichen Sachbezugswert in Höhe von 1,57€ - unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Frühstückskosten und des Rechnungsausweises - vorzunehmen. Hierfür muss der Arbeitgeber das Frühstück vor Reisebeginn ausdrücklich beim Hotel bestellen und diese Bestellung dokumentieren (z.B. durch Hinzunahme einer Buchungsbestätigung des Hotels zum Lohnkonto).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich – sofern die Senkung des Steuersatzes für Übernachtungen nicht an die Hotelgäste weitergegeben wird (was erfahrungsgemäß in den seltensten Fällen erfolgt) – für den Unternehmer durch den geringeren Vorsteuerabzug deutlich höhere Kosten für Übernachtungen ergeben (Anstieg um ca. 11%).

Zur Änderung des Umsatzsteuersatzes bei Hotelübernachtungen und den steuerlichen Folgen werden weitere klarstellende Verwaltungsanweisungen erwartet.

Fotos: © Carsten Przygoda / PIXELIO

Rubrik: Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern

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