Änderungen in Bezug auf Kinder
Zeitaufwendige und umfangreiche Angaben zu den Einkommensverhältnisse des Kindes entfallen ab dem 01.01.2012. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes im Alter von 18 bis 25 Jahren, sind irrelevant für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes bzw. den Anspruch auf Kindergeld. Die Prüfung der Einkünfte des Kindes entfällt auch bei der Ermittlung des Freibetrages für die Abgeltung des Sonderbedarfes eines sich in der Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes. Bisher durfte neben sachlichen Voraussetzungen (Studium) für den Anspruch auf Kindergeld und die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages auch eine Einkunftsgrenze von max. 8.004 € nicht überschritten werden.
Für die Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten entfallen die Anspruchsvoraussetzungen an die Eltern wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung. Demzufolge reduziert sich der Erklärungsaufwand in der Anlage Kind bei der Einkommensteuererklärung. Kinderbetreuungskosten dürfen ab Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit Belegnachweis in Höhe von max. 4.000 € im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden (2/3 der Aufwendungen sind begünstigt).
Der Kinderfreibetrag geschiedener oder dauernd getrennt lebender Eltern darf auf einen Elternteil übertragen werden. Vorausgesetzt wird hierbei die Leistungsunfähigkeit des Elternteils in Bezug auf Nachkommen der Unterhaltspflicht.
Änderungen in Bezug auf Arbeitnehmer
Der sogenannte Arbeitnehmer – Pauschbetrag wurde mit Rückwirkung für das Jahr 2011 von 920 € auf 1.000 € erhöht. Für aktiv Beschäftigte bedeutet der Pauschbetrag keine Nachweispflicht für die Werbungskosten bis 1.000 €. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat tatsächlich höhere Werbungskosten im Jahr getragen. An dieser Stelle darf ein höherer, belegmäßig nachgewiesener Betrag angesetzt werden. Die Steuerentlastung auf das Jahr bezogen, beträgt bei einem Einkommen bis 20.000 € ca. 25 €. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages von 80 € erfolgte bereits in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2011.
Vereinfachung bei der Ermittlung der Entfernungspauschale. Für Arbeitnehmer, die verschiedene Verkehrsmittel nutzen, wurde eine Vereinfachung eingeführt. Die Kosten für die Nutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel müssen nicht für jeden Tag einzeln nachgewiesen werden. Es sei denn, sie sind höher als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr.
ELStAM (Elektronisches Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitnehmer durch Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung) wird voraussichtlich ab dem 01.01.2013 eingesetzt. Bis dahin erfolgt die Übermittlung der Daten in Papierform auf der immer noch geltenden Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung 2011 des Finanzamtes.
Erstattungen für Basiskrankenverischerungsbeiträge und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge dürfen im gleichen Jahr mit Aufwendungen verrechnet werden. Der Differenzbetrag ist als Sonderausgabe zu erfassen. Übersteigen die Erstattungen die Aufwendungen, wird vom sog. Erstattungsüberhang gesprochen. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 lässt die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs bei der Ermittlung des Einkommens zu. Dies ist eine gerechtfertigte Behandlung der Erstattungen, da sich die Aufwendungen im Jahr der Zahlung bereits steuermindernd ausgewirkt haben. Es ist eine Vereinfachung für Finanzbehörden sowie Steuerpflichtige, weil die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre nicht mehr geändert werden müssen. Bis jetzt erfolgte in solchen Fällen die Wiederaufrollung der Steuerfestsetzung von Vorjahren.
Vereinfachung im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung
Um die verbilligte Vermietung an Angehörige zu vermeiden, wurde bisher eine steuerliche Grenze von 56-75% der ortsüblichen Miete als Mietzins betrachtet. Hierzu war eine Aufteilung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil anhand einer negativen Totalüberschussprognose notwendig. Diese Grenze wurde auf 66% vereinheitlicht. D.h. der Mietzins in Höhe von 2/3 der ortsüblichen Miete gilt als vollentgeltliche Wohnraumüberlassung und berechtigt zum vollen Werbungskostenabzug. Damit wurde bei Erreichung o.g. Grenze auf Totalüberschussprognose verzichtet.
Umsatzsteuerrechtliche Änderungen
Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden.
Dauerhafte Festschreibung der erhöhten Umsatzgrenze von 500.000 € bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sog. ISt‑Versteuerung). Bisher Befristung bis zum 31.12.2011.
Für innergemeinschaftliche Lieferungen wurde die sog. Gelangenbestätigung eingeführt. Damit werden die seit dem 01.07.2009 geltenden EU-weit einheitlichen Beleg- und Buchnachweispflichten bei dem elektronischen Ausfuhrverfahren sog. ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) angepasst.
Verfahrensrechtliche Vereinfachungen
Die sog. Verbindliche Auskunft des Finanzamtes in besonderen Fällen ist ab dem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 € kostenpflichtig. Damit können die Steuerpflichtigen vor einer geplanten Investition bis 10.000 € eine Auskunft des Finanzamtes über steuerliche Folgen kostenlos erlangen.
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Vielleicht noch ein ganz interessanter Link zu steuerlichen Veränderungen bei Reisekosten:
http://www.business-wissen.de/controlling-buchhaltung/steuervorteile-fuer-arbeitnehmer-bei-reisekosten/?ref=rss
Der letzte Absatz ist so nicht korrekt.
Investition nicht gleich Gegenstandswert.
Maßgebend für den Gegenstandswert ist die steuerliche Auswirkung = der Steuerbetrag, der darauf entfällt.