Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

10. September 2009, Gunnar Steffens

Sinkt der Wert eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens unter den bilanzierten Buchwert, darf handelsrechtlich eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Ist die Wertminderung von Dauer, besteht kein Abschreibungswahlrecht – die Wertberichtigung ist dann zwingend vorzunehmen.

Unabhängig von der handelsrechtlichen Bewertung darf für steuerliche Zwecke eine Teilwertabschreibung nur vorgenommen werden, wenn es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt.

Gerichtsurteil © HHS / PIXELIODer BFH (u.a. Urteil v. 29.04.2009 – I R 74/08) hat mehrfach konkretisiert, wann von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden kann:

Der Wertverlust muss mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauern. Das heißt, der tatsächliche Wert des Wirtschaftsgutes muss für die Hälfte der restlichen Nutzungsdauer unter dem planmäßig fortgeschriebenen Buchwert (bilanzierter Wert ohne Wertberichtigung abzgl. jährliche AfA) liegen. Dabei ist die Nutzungsdauer anhand der amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (auch z.B. bei Verkaufsabsicht vor Ende der Nutzungsdauer).

Fotos: © HHS / PIXELIO

Rubrik: Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern

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