Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung kann nach derzeitiger Verwaltungsauffassung erst dann in Anspruch genommen werden, wenn dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung im Original vorliegt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 15.07.2010 nun wie folgt entschieden:
Geltend gemachter Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte und ordnungsgemäße Rechnung zugeleitet wurde. Dies bedeutet, dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zulässig ist.
Entscheidungen über eine rückwirkende Anwendung der Urteilsgrundsätze sind gem. Verfügung der OFD Karlsruhe vom 25.08.2010 jedoch derzeit bis auf weiteres zurückzustellen.
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