Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

06. Januar 2010, Gunnar Steffens

Akten © Kurt Michel / PIXELIO

Zum Jahreswechsel stellt sich regelmäßig die Frage: Welche Buchhaltungsunterlagen müssen noch aufbewahrt werden, welche können vernichtet werden?

Mit Ablauf des 31.12.2009 können folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Konten, Journale, Aufzeichnungen, etc., in denen die letzte Eintragung 1999 oder früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, etc., die 1999 oder früher aufgestellt wurden
  • Buchungsbelege (wie z.B. Rechnungen, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten) aus dem Jahr 1999

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2003 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung relevante Unterlagen (Ein- und Ausfuhrnachweise, Versand- und Frachtunterlagen, etc.) und Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2003 oder früher

Schredder © Klicker / PIXELIO

Die Aufbewahrungsfristen gelten nicht nur für die Belege selbst, sondern auch für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen EDV-Daten (Lohn-, Finanz- und Anlagenbuchhaltung). Während der o.g. Fristen muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein, auch bei einem EDV-Systemwechsel.

Wichtig: Eine Vernichtung darf nicht vorgenommen werden, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist, z.B. weil noch eine Betriebsprüfung für diese Jahre stattfindet oder ein Einspruchs-/Klageverfahren läuft.

Fotos: © Kurt Michel, Klicker / PIXELIO

Rubrik: Fachwissen, Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern

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