Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnungen darf nur in Höhe des gesetzlich geschuldeten Betrags in Anspruch genommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.11.2009 (Az: V R 41/08) nochmals klargestellt.
Wird in einer Rechnung beispielsweise der USt-Satz von 19% angesetzt, obwohl der Umsatz dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegt (z.B. bei einer Hotelrechnung für die Übernachtungsleistung), darf der Leistungsempfänger nur den gesetzlich geschuldeten und nicht den höher ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer geltend machen.
Gleiches gilt, wenn die Umsatzsteuer aus anderen Gründen zu hoch ausgewiesen ist, z.B. bei Rechenfehler oder wenn der leistende Unternehmer einen Umsatz als steuerpflichtig behandelt hat, obwohl der Umsatz steuerfrei und ein Steuersausweis daher nicht zulässig ist.
Wurde die Steuer dagegen zu niedrig ausgewiesen, darf nur der in der Rechnung tatsächlich ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abgezogen werden. Ein höherer Abzug scheidet aus, da Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gerade der Ausweis des Steuerbetrages in der Rechnung ist.
Falls Sie als Unternehmer fehlerhafte Steuerausweise in Eingangsrechnungen feststellen, sollten Sie auf eine geänderte Rechnung drängen und bis zur Berichtigung notfalls nur den Nettobetrag zahlen.
Fotos: © S. Hofschlaeger / PIXELIO
Rubrik: Fachwissen, Rechnungswesen - Bilanzierung - Steuern