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18. Juli 2011, Mirjam Barth

Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedsstaaten

Spritpreis 2 © Stihl024  / PIXELIOIm Allgemeinen ist es in Deutschland nur durch die Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich Vorsteuerbeträge aus deutschen Rechnungen  zurück zu holen.  Doch jeder Unternehmer, der im Rahmen einer Geschäftsreise ins Ausland fährt, wird in der Regel auch dort Aufwendungen haben. Seien es die Benzin- oder Dieselkosten, der Übernachtungsaufwand oder einfach der Mittagsimbiss auf dem Messegelände – überall ist die Steuer des jeweiligen Landes enthalten.

In Deutschland könnte man die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
In anderen EU-Ländern ist dies auch möglich. Dieses Vergütungsverfahren ist für Unternehmer, welche in dem betreffenden EU-Land keine steuerpflichtigen Umsätze erbringen und somit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Wichtig ist, dass nur Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können, die in dem jeweiligen Staat auch abzugsfähig sind. So ist es zum Beispiel in Frankreich nicht möglich die Vorsteuer auf Bewirtungsaufwendungen zum Abzug zu bringen.

Seit 2010 kann dieser Antrag auf Erstattung nur noch elektronisch erfolgen. Es gibt jedoch für jedes einzelne Land Mindesterstattungsbeträge. Diese können bei den örtlichen IHK erfragt werden.

Neu  ist auch, dass der Antrag bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden muss. Folglich müssen die gesamten Beträge für 2010 bis zum 30.09.2011 beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt nicht mehr an die ausländischen Erstattungsbehörden, sondern an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis. Dieses verteilt die Anträge an die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten.

Fotos: © Stihl024 / PIXELIO



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