Mit der Einrichtung einer laufenden Buchführung und der Erstellung einer Eröffnungsbilanz ist die Entscheidung für eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung noch nicht endgültig erfolgt.
Zwar sind Gewinneinkünfte grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) zu ermitteln. Ausnahmen bestehen aber für Freiberufler und Unternehmer, die handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig sind und bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreiten (vgl. Erleichterungen Buchführungspflicht). In diesen Fällen kann der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt werden.
Die Gewinnermittlung durch EÜR hat den Vorteil, dass z.B. Einnahmen erst dann erfasst (und versteuert) werden, wenn das Geld eingeht. Ausgaben können dagegen i.d.R. erst bei Bezahlung abgezogen werden.
Bisher gingen Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass mit Erstellung einer Eröffnungsbilanz und Einrichtung einer laufenden Buchführung die Gewinnermittlung durch Bilanzierung erfolgen muss.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 19.03.2009 (Az. IV R 57/07) jedoch entschieden, dass erst mit Erstellung des Jahresabschlusses nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Bilanzierung gewählt wurde.
Steuerpflichtige können durch diese günstige Entscheidung damit künftig unabhängig von der Art der Gewinnermittlung von den Vorteilen einer laufenden Buchführung profitieren.
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