Mit dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ vom 08.04.2010 wurden weitere steuerliche Meldepflichten in Fällen des innergemeinschaftlichen Dienstleistungs- und Warenverkehrs geschaffen, die ab 01.07.2010 zu beachten sind:
Die Zusammenfassende Meldung (kurz: ZM), in der bisher quartalsweise u.a. steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen gemeldet wurden, muss ab 01.07.2010 grundsätzlich monatlich abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt für Unternehmer mit geringen innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (bis zum 31.12.2011: max. 100.000 € pro Quartal; ab 1.1.2012: max. 50.000 € pro Quartal). Diese Unternehmer dürfen die ZM weiterhin quartalsweise abgeben.
Wichtig: Abgabetermin ist jeweils der 25. des Folgemonats, eine Dauerfristverlängerung wie bei der deutschen USt-Voranmeldung ist nicht möglich!
Daneben sind seit 01.01.2010 auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen (sonstige Leistungen, die im EU-Ausland besteuert werden und für die der ausländische Leistungsempfänger die USt schuldet) in der ZM zu melden. Für diese Dienstleistungen erfolgt auch über den 01.07.2010 hinaus weiterhin eine quartalsweise Abgabe der ZM. Erbringt der Unternehmer neben innergemeinschaftlichen Dienstleistungen auch innergemeinschaftliche Warenlieferungen, kann er die Dienstleistungen auch monatlich melden.
Obwohl die schwarz-gelbe Bundesregierung einen Bürokratieabbau und Steuervereinfachungen versprochen hat, führen die Vorgaben aus Brüssel zu einer echten Mehrbelastungen der Unternehmen. Im ungünstigsten Fall muss der Unternehmer also künftig 3 Meldetermine im Auge behalten: die deutsche USt-Voranmeldung zum 10. des Folgemonats (mit möglicher Dauerfristverlängerung), die monatliche ZM (innergemeinschaftliche Warenlieferungen) und die quartalsweise ZM (innergemeinschaftliche Dienstleistungen) jeweils zum 25. des Folgemonats (ohne Dauerfristverlängerung).
Durch den vorgezogenen Meldetermin ist eine rechtzeitige Buchung der Geschäftsvorfälle notwendig. Insbesondere in den Fällen, in den die Buchhaltung durch den Steuerberater erstellt wird, muss auf rechtzeitige Abgabe der Unterlagen geachtet werden.
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